Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das Otterbad
1. Haus- und Badeordnung
1.1. Allgemeines
1.1.1. Die Haus- und Badeordnung dient der allgemeinen Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit. Sie ist für alle Badegäste verbindlich und setzt gegenseitige Rücksichtnahme und pflegliche Behandlung der Einrichtungen voraus.
1.1.2. Mit dem Betreten des Betriebsgeländes, spätestens jedoch mit dem Kauf einer Eintrittskarte werden die Haus- und Badeordnung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle weiteren Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit des Otterbad (z. B. Pandemie-Bedingungen) anerkannt.
1.1.3. Das Hausrecht wird durch die Mitarbeiter des EWO oder ihre Erfüllungsgehilfen ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt zu befolgen sind. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, haften bei schuldhaftem Verstoß für Schäden und Reinigungskosten und können vorübergehend oder dauerhaft des Bades und des Grundstückes des EWO verwiesen werden. Der Eintrittspreis wird in diesen Fällen nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld.
1.1.4. Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben der DSGVO werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
1.1.5. Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch das EWO erlaubt.
1.1.6. Die gewerbsmäßige Erteilung von Schwimmunterricht und Kursen ist nur nach Genehmigung durch das EWO erlaubt. Hierüber ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen (siehe 1.7.).
1.1.7. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben oder sind an der Kasse einsehbar. Zudem sind diese auch auf der Homepage www.otterbad.de einzusehen.
1.2. Öffnungszeiten
1.2.1. Einschränkung der Öffnungszeiten – Das EWO kann die Benutzung des Bades bzw. von Teilbereichen sowie die Badezeit durch Aushang an der Kasse und/oder im Eingangsbereich des Bades einschränken. Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Betriebsteile oder einzelner Angebote besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises.
1.2.2. Kassenschluss ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten. Die Becken sind zum Ende der Öffnungszeiten zu verlassen. Das Otterbad ist 20 Minuten nach Ende der Öffnungszeiten zu verlassen. Das EWO kann durch Aushang an der Kasse und/oder im Kassenbereich andere Vorgaben bekannt geben.
1.2.3.
Für die Durchführung des Schul- und
Vereinsschwimmens sowie Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte
Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten
festgelegt werden.
1.2.4 Das Frühschwimmen, sowie das Spätschwimmen (montags) findet außerhalb der
Kassenzeiten statt.
1.3. Zutritt
1.3.1. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsnachweises sein. Anderenfalls wird bei Kontrolle ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Dem Badegast bleibt in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass Aufwendungen bzw. ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger angefallen sind. Die Eintrittsmedien berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Bades an dem gewählten Tag. Dies gilt nicht für Mehrfachkarten, mit Ausnahme der Jahreskarte. Die Eintrittsmedien verlieren bei Verlassen des Bades ihre Gültigkeit.
1.3.2. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Schwerbehinderte ab 50% sowie eine notwendige Begleitperson, Personen, die einer öffentlichen Dienstpflicht nachkommen, sowie Innhabende einer Juleica- oder Ehrenamtskarte, erhalten nach Vorlage eines amtlichen Ausweises einen Eintritt zu einem gesonderten Preis.
1.3.3. Gelöste Eintrittsmedien werden nicht zurückgenommen. Der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Dies gilt nicht, wenn der Badegast nachweist, dass das Eintrittsmedium aufgrund von Umständen, die der Badegast nicht beeinflussen konnte, nicht genutzt werden konnte oder die Nichtnutzung des Eintrittsmediums vom EWO verschuldet wurde. Wechselgeld ist sofort zu kontrollieren; spätere Reklamationen werden nicht anerkannt.
1.3.4. Für Kinder unter 8 Jahren und Nichtschwimmer (Voraussetzung, um als Schwimmer anerkannt zu werden, ist mindestens das Deutsche Schwimmabzeichen Bronze) ist die Begleitung einer Aufsichtsperson ab 16 Jahren erforderlich, ohne die sie das Otterbad nicht betreten oder benutzen dürfen. Auf Verlangen ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. die Nutzung von Infrarotkabine, Solarium oder Großspielgeräten) sind möglich. Die Entscheidung trifft das verantwortliche Aufsichtspersonal. Ist in den Öffnungszeiten eine Hubbodentiefe von 125 cm oder tiefer angegeben oder keine Trennleine zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich vorhanden, ist der Zutritt nur für Personen mit gültigem Deutschen Schwimmabzeichen Bronze gestattet.
1.3.5. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht fortbewegen können, ist die Nutzung des Bades nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
1.3.6.
Der Zutritt ist nicht gestattet für:
– Personen, die unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen,
– Personen, die unter meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten gem. § 34 Abs.
1 Infektionsschutzgesetz leiden.
1.3.7. Die Mitnahme von Tieren ist nur erlaubt, wenn es sich bei dem jeweiligen Tier im Einzelfall um ein für den Badbesuch des Gastes erforderliches Hilfstier handelt, andere Gäste nicht gefährdet werden und die hygienischen Erfordernisse der jeweiligen Einrichtung das Mitführen zulassen. In keinem Fall dürfen Hilfstiere mit in das Wasser genommen werden. Entsprechende Verschmutzungen durch das Hilfstier sind zu beseitigen.
1.4. Benutzung
1.4.1. Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass er sich selbst und andere (zum Beispiel durch Apnoetauchen) nicht gefährdet oder belästigt. Rauchen (auch das Rauchen von E-Zigaretten und Verdampfern) ist im gesamten Gebäude verboten.
1.4.2. Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in der Cafeteria verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt.
1.4.3. Das Mitführen von Waffen, Werkzeugen und gefährlichen Gegenständen (z. B. Glasflaschen oder anderen Glasbehältnissen) ist nicht gestattet.
1.4.4. Die Nutzung von Video-/Fotokameras, Fotohandys, Drohnen sowie Tablet-PCs sind im Bad nicht gestattet. Die Nutzung von Fotohandys o.ä. ist im Eingangsbereich lediglich zur Ticketkontrolle gestattet. Insbesondere ist eine Nutzung von Kameras und Handys im Umkleide-, Sanitärbereich und der Schwimmhalle nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse kann eine Ausnahmeregelung beim EWO beantragt werden.
1.4.5. In den Schwimmbereichen ist die allgemein übliche Badekleidung (Unterwäsche zählt nicht zur üblichen Badebekleidung) vorgeschrieben. Babys und Kleinkinder haben Schwimmwindeln zu tragen. Diese hat insbesondere den hygienischen Anforderungen eines Bades, den Anforderungen an die dortige Verkehrssicherheit für den Schwimmer und Dritte sowie den Anforderungen zum Schutz der Filteranlagen zu genügen.
1.4.6. Aus hygienischen Gründen dürfen Duschräume, Barfußgänge und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten und die Becken nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u.ä. sind nicht erlaubt. Die Verwendung von Seife oder Ähnlichem ist nur in den Duschräumen gestattet.
1.4.7. Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen oder durch Leihgeräte des Bades zu tauschen.
1.4.8. Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
1.4.9. Sport- und Spielgeräte (z.B. Flossen, Tauchmasken, Schnorchelgeräte) dürfen nur verwendet werden, soweit das Aufsichtspersonal vorab seine Zustimmung erteilt hat.
1.4.10. Nichtschwimmer dürfen nur die für sie bestimmten und kenntlich gemachten Bereiche nutzen. Schwimmhilfen sind ausschließlich in diesen Bereichen zulässig.
1.5. Haftung
1.5.1. Die verschuldensunabhängige Haftung des EWO und dessen Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge. Das EWO haftet grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch ihrer Erfüllungsgehilfen) wobei sie hiervon abweichend auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht (sog. Kardinalpflichten), und bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des EWO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Kardinalpflichten sind Pflichten, die die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Badegast berechtigterweise vertraut.
1.5.2. Im Otterbad werden Garderobenschränke und/oder Wertfächer zur Verfügung gestellt. Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sicher aufzubewahren. Dem Badegast wird grundsätzlich empfohlen, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen.
1.5.3. Bei Verlust von Schlüsseln, Transpondern und anderen Eintrittsmedien ist eine Bearbeitungsgebühr je nach Aufwand in Höhe von bis zu 50,00 Euro zu entrichten. Dem Badegast bleibt in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass Aufwendungen bzw. ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger angefallen sind. Vor Aushändigung der im abschließbaren Schrank verwahrten Gegenstände ist in jedem Fall vorab die Bearbeitungsgebühr zu entrichten und das Eigentum an den Gegenständen im Schrank nachzuweisen. Sofern der Schlüssel wiedergefunden wird und dem EWO keine Kosten entstanden sind, wird die Gebühr erstattet.
1.5.4. Fundgegenstände sind beim Badpersonal abzugeben. Sie werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
1.6. Besondere
Einrichtungen
In besonderen Betriebsteilen wie z. B. Infrarotsauna, Solarien, Gastronomie,
Fitnessräumen, Schwimm- und Badebecken und deren Einrichtungen wie z. B. Rutschen,
Sprunganlagen und anderen gelten zusätzlich die dort aushängenden Bestimmungen
bzw. Nutzungsbeschränkungen.
1.7. Veranstaltungen
sowie Anmietung/Überlassung von Wasserfläche
Bei Veranstaltungen sowie Anmietung/Überlassung von Wasserfläche an Dritte
gelten zusätzlich die im Vertrag festgelegten Bestimmungen bzw. Nutzungsbeschränkungen.
1.8. Ausnahmen
Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von
dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer
besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
2. Kursbedingungen für Aquafitness und Sportliches Schwimmen
2.1. Anmeldung
2.1.1. Für das gesamte Kursangebot des Otterbad gelten darüber hinaus diese Geschäftsbedingungen und alle weiteren Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit des Otterbad (z. B. Pandemie-Bedingungen), die bei Vertragsabschluss eingesehen werden können und auch per Aushang zugänglich sind. Sie werden bei der schriftlichen Anmeldung oder beim Erwerb einer Einzelkarte (wenn angeboten) anerkannt und sind somit Vertragsbestandteil.
2.1.2. Die Anmeldung für AquaTraining, Sportliches Schwimmen und Trockenfitness ist beim Otterbad schriftlich vorzunehmen.
2.1.3. Kursteilnehmer können sich jederzeit für einen Kurs anmelden, sollte für diesen Kurs aktuell kein Platz vorhanden sein, wird die Anmeldung für den ausgewählten Kurs für die vorgesehene Warteliste genutzt. Für Teilnehmer laufender Kurse, die am letzten Kurstermin eines Kurses teilnahmeberechtigt sind, ist während eines bestimmten Zeitraums ein Platz für den Folgekurs reserviert. Sollte die Kursgebühr nicht innerhalb dieses Zeitraumes entrichtet werden, wird die Reservierung aufgehoben und der freie Platz an andere Interessenten verkauft.
2.2. Kursgebühren
Bei der Anmeldung sind die aktuellen Kursgebühren im Voraus zu entrichten. Der
Teilnehmer erhält eine Anmeldebestätigung bzw. ein Eintrittsmedium, das zur
Teilnahme am gebuchten Kurs berechtigt.
2.3. Kursteilnahme
2.3.1. Den Anweisungen der Kursleitung ist Folge zu leisten. Das Eintrittsmedium/die Anmeldebestätigung ist auf Verlangen vorzuzeigen.
2.3.2. Das Eintrittsmedium für die Kurse ist nicht personengebunden. Wenn ein Kursteilnehmer an einem Termin nicht teilnimmt, kann eine andere Person mit dem Eintrittsmedium an dieser Kurseinheit teilnehmen. Teilnehmer eines Firmenfitnessprogramms sind von dieser Regelung ausgenommen, außer die Ersatzperson nutzt den jeweils gleichen Firmenfitness-Anbieter.
2.3.3.
Bei unberechtigter Teilnahme (z.B. ungültigem
Eintrittsmedium) ist ein erhöhtes Entgelt in Höhe von 50,00 Euro von dem
Inhaber des Eintrittsmediums zu zahlen, es sei denn, dass diesem kein
Verschulden am Missbrauch der Karte zur Last gelegt werden kann. Dem
Karteninhaber bleibt in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass Aufwendungen
bzw. ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger angefallen sind.
Das EWO behält sich vor, den Inhaber des Eintrittsmediums bei Zuwiderhandlung
oder bei wiederholtem, grobem Missbrauch von der Teilnahme auszuschließen und
das Eintrittsmedium für die Kurse gegen anteilige Erstattung zurückzuverlangen.
2.3.4. Auf Wunsch stellt das Otterbad eine gebührenpflichtige Teilnahmebestätigung für die Kursteilnahme aus. Das EWO übernimmt keine Garantie für die Kostenübernahme seitens der Krankenkasse.
2.3.5. Der Kursteilnehmer ist während der Öffnungszeit ohne öffentlichen Badebetrieb berechtigt, das Bad 15 Minuten vor Kursbeginn zu betreten und muss es 30 Minuten nach Kursende wieder verlassen haben. Eine Nutzung der Schwimmbecken ist in diesem Fall nur für die Dauer des gebuchten Kurses gestattet. Sollten die Öffnungszeiten es zulassen, kann der Kursteilnehmer gegen eine zusätzliche Gebühr, welche an der Kasse zu zahlen ist, das Bad vorher oder nachher länger nutzen.
2.3.6. Hat der Kursteilnehmer die gebuchte Kurseinheit nicht genutzt, verfällt die nicht genutzte Kurseinheit.
2.3.7. Das EWO behält sich vor, abweichende Bedingung festzulegen und auszuhängen, wenn diese erforderlich sind.
2.4. Kursstornierung
durch das EWO
Wird die zuvor vom EWO festgelegte Mindestteilnehmerzahl bis spätestens zwei
Wochen nach Kursbeginn nicht erreicht, sind das EWO oder deren
Erfüllungsgehilfen berechtigt, den Kurs abzusagen. Bereits entrichtete
Kursgebühren werden abzüglich der Gebühr für die bereits stattgefundenen
Kurseinheiten in voller Höhe erstattet.
2.5. Erstattung in besonderen Fällen
2.5.1. Treten krankheitsbedingte Umstände ein, aufgrund derer der Teilnehmer langfristig keine Leistung des Otterbad in Anspruch nehmen kann, kann das EWO die Erstattung der anteiligen Kursgebühren abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro per Überweisung vornehmen. Voraussetzung für die Erstattung ist die Meldung des Umstandes innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Erkrankung sowie eine entsprechende Bescheinigung und die Rückgabe der Kurskarte im Original. Dem Teilnehmenden bleibt in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass Aufwendungen bzw. ein Schaden überhaupt nicht oder nur wesentlich niedriger angefallen sind.
2.5.2.
Eine Erstattung der Kursgebühren bei Rücktritt
aus anderen Gründen ist grundsätzlich nur bis eine Woche vor Kursbeginn möglich
und erfolgt per Gutschrift.
In einem solchen Fall wird wie folgt erstattet:
Rücktritt bis
– zwei Wochen vor Kursbeginn ->90 % Erstattung der Kursgebühr
– eine Woche vor Kursbeginn ->75 % Erstattung der Kursgebühr
Der Teilnehmer ist berechtigt eine Ersatzperson zu stellen, sofern eine
Umbuchung vom Teilnehmer auf eine Ersatzperson ohne zusätzliche Kosten möglich
ist. Dies ist auch für einzelne Termine eines Kurses möglich, die Ersatzperson
muss allerdings berechtigt sein den gleichen Tarif zu nutzen. (z.B. bei
Ermäßigt oder Firmenfitness)
2.6. Haftung bei Verlust des Kurs-Eintrittsmediums
2.6.1. Ein Verlust des Eintrittsmediums ist umgehend beim Otterbad anzuzeigen. Auf Verlangen ist ein Nachweis darüber vorzulegen. Den ggf. entstandenen Schaden bis zum Zeitpunkt der Sperrung erstattet das EWO nicht.
2.6.2. Sobald der Verlust des Eintrittsmediums angezeigt wurde, sperrt das Otterbad das Eintrittsmedium (spätestens mit Ablauf des auf die Anzeige folgenden nächsten Arbeitstages – die Sperrung ist an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht möglich).
2.6.3. Im Verlustfall wird ein Ersatz-Eintrittsmedium gegen eine Gebühr von 10,00 Euro ausgestellt.
3. Kursbedingungen für Baby- und Kleinkindschwimmen sowie Schwimmkurse (inkl. Intensivschwimmkursen)
3.1. Anmeldung
3.1.1. siehe 2.1.1.
3.1.2. Die Anmeldung für das Baby- und Kleinkindschwimmen und zu Schwimmkursen ist beim Otterbad online unter www.otterbad.de vorzunehmen.
3.2. Kursgebühren
3.2.1. siehe 2.2.
3.2.2. In den Kursen Babyschwimmen und Kleinkindschwimmen ist eine Begleitperson in der Kursgebühr inbegriffen.
3.3. Kursteilnahme
3.3.1. siehe 2.3.1.
3.3.2.
Das Eintrittsmedium für die Kurse Baby-,
Kleinkindschwimmen und die Schwimmkurse ist personengebunden und nicht
übertragbar.
Die Teilnahme an den Kursen Baby-, Kleinkindschwimmen und an den Schwimmkursen
erfolgt auf Verantwortung der Erziehungsberechtigten bzw. auf eigene
Verantwortung im Falle von Erwachsenenschwimmkursen.
Bei den Schwimmkursen haben die Eltern die Aufsichtspflicht für ihr Kind
außerhalb des Unterrichts zu tragen. Das EWO übernimmt die Aufsichtspflicht für
das teilnehmende Kind ausschließlich ab dem vorgegebenen Sammelpunkt für die
festgelegte Zeit des Schwimmkurses.
Die Schwimmkurse für die Kinder finden ohne Eltern statt.
Bei Baby- und Kleinkindschwimmkursen haben die Eltern die Aufsichtspflicht für
ihr Kind während und außerhalb des Unterrichts zu tragen. Für jedes am Baby-
oder Kleinkindschwimmen teilnehmende Kind muss daher eine Begleitperson am Kurs
teilnehmen.
Vor Kursbeginn sollen die Eltern die Teilnahme des Kindes mit dem Kinderarzt
besprechen.
3.3.3. siehe 2.3.3.
3.3.4. siehe 2.3.4.
3.3.5. siehe 2.3.5.
3.3.6. Kinder, die ihre Ausscheidungen noch nicht verlässlich kontrollieren können, haben im Wasser geeignete Hilfsmittel (z.B. Schwimmwindeln) zu tragen.
3.4. Kursstornierung
Siehe 2.4
3.5. Erstattung
in besonderen Fällen
Hat der Kursteilnehmer den gebuchten Platz nicht genutzt, verfällt die nicht
genutzte Kurseinheit. Darüber hinaus gelten die Bedingungen wie in Punkt 2.5.1.
bis 2.5.2.
3.6. Haftung
bei Verlust des Kurs-Eintrittsmediums
Siehe 2.6.
4. Zu erwerbende Gutschein-Wertkarten
4.1. Allgemeines
4.1.1. Gutschein-Wertkarten können an der Kasse oder dem Kassenautomaten (ausschließlich mit Bargeld) ab einem Wert von 10,00 Euro gekauft werden.
4.1.2. Ausgegebene Gutschein-Wertkarten können als Zahlungsmittel für alle Produkte, Shop-Artikel, Eintritte, Kurse und sonstigen Angebote des Otterbad eingesetzt werden.
4.1.3. Der Wert einer Gutschein-Wertkarte kann nicht in Bargeld eingelöst werden. Restbeträge werden grundsätzlich nicht ausbezahlt, sondern ausschließlich beim Kauf von Produkten des Otterbad in Höhe des Restbetrages auf den Produktpreis angerechnet.
4.1.4. Gutschein-Wertkarten beinhalten keine Rabatte. Es gelten die jeweiligen Preise, die an dem Datum des Einlösetages gültig sind.
4.2. Nutzungsbedingungen
4.2.1. Gutschein-Wertkarten sind frei übertragbar und nicht personalisiert. Beim Verkauf werden keine persönlichen Daten des Käufers erfasst.
4.2.2. Das Kaufdatum und der Wert einer Gutschein-Wertkarte ist an der Kasse des Otterbad anhand eines Barcodes hinterlegt und kann erfragt werden.
4.2.3. Bei Verlust einer Gutschein-Wertkarte erfolgt keine Erstattung durch das EWO. Gutschein-Wertkarten sind nicht versichert.
4.2.4. Die Gutschein-Wertkarte ist ab Ende des Jahres, in dem sie erworben wurden, 3 Jahre lang gültig. Ausgenommen hiervon sind Gutscheine mit vermerkter Befristung.
4.2.5. Ist eine Gutschein-Wertkarte infolge einer Beschädigung zur Benutzung nicht mehr geeignet, behält sich das EWO vor, aus Kulanz einen neuen Gutschein auszustellen, sofern der wesentliche Inhalt der Gutschein-Wertkarte noch mit Sicherheit erkennbar ist.
5.
Gültigkeit
Diese Regelungen treten mit Aushang im Kassen- und/oder Eingangsbereich in
Kraft und ersetzen alle vorigen Fassungen.
Gültig ab August 2026
Helge Dannat René Grabowski
Betriebsleiter EWO Badbetriebsleiter Otterbad
